Regelungen zur Verpackung und Kennzeichnung

von Sendungen im Rahmen des Hermes PrivatPaketService

1. Anschrift und Absenderangaben auf Sendungen

Jede zur Beförderung an Hermes übergebene Sendung bedarf einer vollständigen Anschrift und Absenderangabe durch den Auftraggeber. Die Anschrift muss so genau und deutlich sein, dass die Sendung ohne Nachforschungen befördert und ausgeliefert werden kann. Sie darf keine Zusätze enthalten, die zu Missverständnissen führen oder die Bearbeitung der Sendung erschweren oder unmöglich machen.

Die Aufschrift muss auf der größten Fläche der Sendung (Aufschriftseite) angebracht sein, wobei die Deutlichkeit durch Angaben, die nicht zur Anschrift gehören, nicht beeinträchtigt werden darf. Bei gebrauchten Verpackungen sind alle missverständlichen Angaben, z.B. alte Adressendaten, zu entfernen.

Die Anschrift muss von oben nach unten geordnet

  • den Namen des Empfängers (ggf. zuzüglich Firmenbezeichnung),
  • die Zustellangaben (Straße und Hausnummer; soweit vorhanden, zuzüglich Nummer des Stockwerks und Wohnungsnummer; bei Firmen die Abteilungsbezeichnung),
  • den Bestimmungsort mit vorangestellter Postleitzahl und
  • bei grenzüberschreitender Beförderung das Bestimmungsland enthalten.

Der Bestimmungsort mit vorangestellter Postleitzahl soll in deutlichem Abstand von den Zustellangaben in der untersten Zeile stehen. Der Bestimmungsort ist ohne Zusätze, die nicht zur offiziellen Ortsbezeichnung gehören, anzugeben. Die Postleitzahl muss stets vollständig angegeben sein.

Die Absenderangabe muss in ihrer Anordnung und in den Bestandteilen der Anschrift entsprechen. Die Absenderangabe darf die Deutlichkeit der Anschrift nicht beeinträchtigen. Zur Sicherheit sind die Anschrift und Absenderangaben zusätzlich auch innerhalb der Sendung zu hinterlegen.

2. Verpackungsbedingungen für Pakete und Hermes Päckchen

2.1 Grundsätzliches

Sendungen sind durch den Auftraggeber nach Inhalt, Art der Versendung und Umfang sicher zu verpacken, damit eine Beschädigung während des Transportes ausgeschlossen wird und der Inhalt vor Verlust und Beschädigung geschützt ist. Zur Verpackung gehören immer eine geeignete Außenverpackung, eine geeignete Innenverpackung sowie ein sicherer Verschluss.

2.2 Sichere Verpackung

Die Außenverpackung muss dem Inhalt gerecht so beschaffen sein, dass die verpackten Gegenstände nicht herausfallen, keine anderen Sendungen beschädigen und nicht selbst beschädigt werden. Es ist eine ausreichende Innenverpackung vorzusehen und durch Füllstoffe zu ergänzen. Bei transportsensiblen Gegenständen muss die Verpackung auf deren besondere Empfindlichkeit abgestimmt sein, um Eigenart, Menge sowie alle anderen Besonderheiten des jeweiligen Inhaltes im Einzelfall zu berücksichtigen. Die Verpackung muss den Inhalt der Sendung gegen Beanspruchungen, denen sie normalerweise während des Versands ausgesetzt ist (z.B. durch Druck, Stoß, Fall, Vibration oder Temperatureinflüsse), sicher schützen.

2.2.1

Eine Außenverpackung muss hinreichend fest und druckstabil sein. Sie muss außerdem ausreichend groß bemessen sein, um Platz für den gesamten Inhalt und die notwendigen Innenverpackungsteile zu bieten. Sie darf keinen Rückschluss auf Art und Wert des Gutes zulassen.

2.2.2

Die Innenverpackung muss den Inhalt fixieren und zur Außenverpackung hin und bei mehreren Inhaltsteilen untereinander allseitig polstern. Verkaufs- und Lagerverpackungen sind oftmals nur für den palettierten Versand ausgelegt. Für den Einzelversand sind zusätzliche Verpackungsmaßnahmen (z.B. Formschaum) als Transportverpackung zwingend erforderlich.

2.2.3

Zum Verschließen der Sendungen sind widerstandsfähige Materialien (z.B. reißfeste, selbstklebende Kunststoff-Packbänder oder faserverstärkte Nassklebebänder) zu verwenden, die den Sendungszusammenhalt garantieren. Je schwerer eine Sendung ist, desto widerstandsfähiger muss der Verschluss ausgeführt sein.

2.2.4

Verpackungen oder Verschlüsse dürfen keine scharfen Kanten, Ecken oder Spitzen, z.B. hervorstehende Nägel, Klammern, Holzsplitter oder Drahtenden, aufweisen. Die Verpackung muss das Transportgut vollständig umschließen.

3. Verpackungsbedingungen für Reisegepäck

3.1 Grundsätzliches

Umverpackungen für Reisegepäck sind alle verschließbaren, mit Tragegriffen versehenen Behältnisse wie Koffer, Taschen, Kleider- und Rucksäcke. Um übliche Transportspuren (Kratzer) zu vermeiden, empfiehlt sich hier eine Schutzfolie. Es dürfen keine Gegenstände (Schirme, Spazierstöcke, Fahrradkörbe etc.) außen am Reisegepäck befestigt werden.

3.2 Sichere Verpackung

3.2.1

Das Reisegepäck ist stets abzuschließen und ggf. mit zusätzlichen Schlössern zu sichern.

3.2.2

Transportsensible Bestandteile des Reisegepäcks müssen eine entsprechende bruchstabile, fixierte Innenverpackung vorweisen. Kosmetika und Hygieneartikel sind zusätzlich mit einer Umverpackung zu schützen. Schraubverschlüsse und Kappen sind mit dem vom Hersteller empfohlenen Drehmoment anzuziehen.

Stand 01.06.2018

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